Satzung des
Tierschutzverein Regensburg und Umgebung e.V.
vom 21. Oktober 2015
§1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Regensburg und Umgebung e.V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Regensburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt
und den Landkreis Regensburg.
4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes eine oder mehrere Jugend-
gruppen unterhalten.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu verbreiten durch Aufklärung, Information und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeglicher Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
Außerdem unterhält der Verein ein eigenes Tierheim.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz aller lebenden Tiere.
3. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und Veranstaltungen des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Keine Person wird durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dem Tierschutz dient und diesen fördert.
6. Der Vereinszweck gemäß Ziffer 1 wird insbesondere auch dadurch verwirklicht, dass der Tierschutzverein
a) Tiere nur nach vorheriger Kontrolle und Vertragsunterzeichnung abgibt.
b) Tiere des Tierheims nicht tötet, es sei denn, die Tötung ist zum Wohle des Tieres unvermeidbar. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand und die Heimleitung nach Anhörung des Tierarztes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke mißbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden.
Für Mitglieder von Jugendgruppen gilt keine Altersbegrenzung. Soweit sie nicht Mitglieder nach Ziffer 1 sind, haben sie kein Stimmrecht. Für die Aufnahme in eine Jugendgruppe gilt Ziffer 3 entsprechend. Bei Minderjährigen ist für die Aufnahme die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Im Aufnahmeantrag sind folgende Angaben zu machen: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefon-/Fax-Nummer, Mail-Adresse. Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personen-bezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich und erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck.
2. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedskarte und auf Wunsch auch die Satzung des Vereins ausgehändigt.
4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Ausschusses innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Vereins wohnende Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Mitgliedschaftskündigung
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
6. Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an den Verein zu erfolgen.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft;
b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt;
c) wenn es dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt;
d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestre-bungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Beschluss des Vorstandes, der den Ausschluss eines Mitgliedes verfügt, steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Ausschuss innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu, der in diesem Falle mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 4 Beitrag
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied alljährlich nach eigenem Ermessen bestimmt wird. Er muss jedoch für Einzelmitglieder mindestens EUR 20,- betragen. Für Mitglieder von Jugendgruppen bis zu 18 Jahren beträgt der Jahresbeitrag EUR 10,--.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall mit Zustimmung des Ausschusses.
3. Der Beitrag ist fällig im Folgemonat des Vereinsbeitritts und wird per Lastschrift eingezogen.
4. Körperschaftliche Mitglieder, die von der Entrichtung von Jahresbeiträgen befreit sein wollen, haben einen einmaligen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand von Fall zu Fall mit Zustimmung des Ausschusses bestimmt wird.
Er muß jedoch mindestens das 10-fache des für Einzelmitglieder festgesetzten Regelbeitrages ausmachen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 5 Organe
1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
2. Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und seine
Stellvertreter. Die Stellvertreter sind im Innenverhältnis an die Weisungen
des 1. Vorsitzenden gebunden.
2. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und die Wahl seiner Stellvertreter erfolgen durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung, mindestens jedoch für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich wie nachstehend zusammen
a) aus dem 1. Vorsitzenden
b) aus dem 2. Vorsitzenden
c) aus dem 3. Vorsitzenden
Jedes Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich tätig und auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag gewählt. Die Wahl erfolgt entweder durch Akklamation bei Einstimmigkeit, ansonsten durch geheime Wahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands-mitglieds ist für eine erforderliche Ersatzwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB den Verein.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1.Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
2. Der Vorstand ernennt in Verbindung mit dem Ausschuss aus den Vereinsmitgliedern einen Schriftführer und 2 Kassenprüfer.
3. Der Vorstand leitet und erledigt mit Hilfe der Geschäftsstelle alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet den Ausschuss und die Mitgliederversammlungen.
4. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen mündelsicher angelegt und ebenso verwaltet wird. Zu Ausgaben von mehr als EUR 5.000,00 , die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder bei der Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind oder bei der Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung des Ausschusses erforderlich.
5. Das Amt des 1. Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und die Ausschussämter werden ehrenamtlich geführt. Ein eventuell eingesetzter Geschäftsführer gehört stets dem Ausschuss an und ist nur beratend tätig. Er besitzt kein Stimmrecht und ist von der Höchstzahlbegrenzung des Ausschußes nach § 8 Punkt 1,
Absatz 2 ausgenommen.
6. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorstand zur gewissenhaften Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
§ 8 Ausschuss
1. Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten wird ein Ausschuss bestellt, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag per Akklamation bei Einstimmigkeit, ansonsten geheimer Wahl gewählt werden.
Die Bestellung erfolgt auf 3 Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll mindestens 6 und nicht mehr als 10 betragen und setzt sich zusammen aus 50% hauptamtlich und 50% ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.
2. Der Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich zur Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten zusammen. Er muss zusammentreten, wenn der 1. Vorsitzende darum ersucht oder mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses dies verlangt.
3. Der Ausschuss beschließt unter dem Vorsitz des 1. Vorsitzenden über folgende Vereinsangelegenheiten:
a) den Haushaltsplan
b) außerplanmäßige Ausgaben über EUR 5.000,-¬ im Einzelfall
c) Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind
d) Aufnahme von Darlehen
e) Ehrung und Ausschluss von Mitgliedern
4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
6. Die Ausschussmitglieder sind berechtigt, die Geschäftsstelle sowie das Tierheim zu überprüfen.
7. Beschlüsse des Ausschusses, die dem Zweck und Ziel des Vereins und der Tierschutzarbeit entgegenstehen, muss der Vorstand beanstanden.
§9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember. Der Jahresabschluss ist bis zum 30. Juni jeden Jahres zu erstellen und zur Einsicht durch die Mitglieder von diesem Datum an in der Geschäftsstelle zwei Wochen aufzulegen.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Buchführung des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen der Buchführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, daß sie in dieser den Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsmäßige Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Sie müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsmäßig zu überprüfen, andernfalls hat der Vorstand einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestellen
2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen, sowie das Tierheim zu überprüfen.
3. Die Kassenprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch schriftlich niederzulegen.
Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schriftlich niederzulegen. Dieser Bericht ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Versammlungen der Mitglieder beruft der Vorstand nach Bedarf mit Zustimmung des Ausschusses. Er muss sie einberufen, wenn der Ausschuss dies wünscht.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal während des Geschäftsjahres zu berufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies beantragt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitglieder-versammlungen sind mindestens 2 Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern bekanntzumachen.
4. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der Vorstand. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch Einzeleinladungen oder durch Aufruf in den Tageszeitungen.
5. Die Tagesordnung hat folgende Punkte:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der gewählten Kassenprüfer
c) Wahlen
d) Satzungsänderungen
e) Sonstige Anträge
f) Aussprache, Sonstiges
Ein Tagesordnungspunkt kann entfallen, soweit keine Beschlussfassung ansteht.
7. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimme an ein anderes Mitglied ist durch schriftliche Vollmacht möglich und beschränkt sich auf eine Stimmenübertragung.
9. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
In den Ausschuss- und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen.
Im Protokoll müssen alle Beschlüsse im Wortlaut erscheinen, sowie alles, was für deren Gültigkeit von besonderer Bedeutung ist. Die Protokolle sind dann umgehend zu erstellen und werden nach Nummern geordnet - zusammen mit den Anwesenheitslisten - in einem eigenen Ordner bei der Geschäftsstelle abgelegt
Ist weder der Schriftführer noch sein Stellvertreter zugegen, so kann der Vorstand einen Ersatzmann bestimmen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung auszulegen.
§ 13 Jugendgruppe
1. Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu fördern, können Jugendgruppen gebildet werden.
2. Die Jugendgruppenleiter werden vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und durch ihre ganze Persönlichkeit Gewähr für die ordnungsgemäße, dem Namen der Jugend Rechnung tragende Führung der Gruppe und wirkliche Erfüllung der gestellten Aufgaben bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus und können an den Sitzungen des Ausschusses beratend teilnehmen. Dem Jugendgruppenleiter kann ein erfahrenes Vereinsmitglied zur Beratung zur Seite gestellt werden.
3. Das Amt eines Jugendgruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand. Gegen die Abberufung durch den Vorstand steht dem betroffenen Jugendgruppenleiter binnen vier Wochen der Einspruch bei dem Ausschuss zu, der endgültig entscheidet.
Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 21. Oktober 2015
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Genehmigte Satzungsänderung d.Mitgliederversammlung am 18. März 2016 / Rev 1
Gustav Frick
1.Vorstand
Christine Hirschberger
2. Vorstand